Rechtssichere Handwerker-Website: Impressum, Datenschutz, Cookies und Barrierefreiheit 2026
Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, Barrierefreiheit, Bildrechte und Bewertungen: Welche rechtlichen Pflichten 2026 für Handwerker-Websites gelten, welche Angaben speziell für Handwerksbetriebe ins Impressum gehören und welche Fehler am häufigsten Abmahnungen auslösen – mit Impressum-Check, Cookie-Banner-Check und BFSG-Check.
Marvin Flenche
Hinweis
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Bei Unsicherheiten fragen Sie Ihre Handwerkskammer oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für IT-Recht.
Eine Abmahnung wegen eines veralteten Impressums oder eines Tracking-Codes ohne Einwilligung kostet schnell mehr als die ganze Website. Die gute Nachricht: Die meisten Pflichten für eine Handwerker-Website lassen sich mit einer Stunde Arbeit sauber lösen. Dieser Artikel zeigt, was gilt, was sich 2024 und 2025 geändert hat und welche Angaben speziell für Handwerksbetriebe wichtig sind. Mit drei Schnellchecks zum Anklicken: Impressum, Cookie-Banner und Barrierefreiheit.
Überblick: Diese Pflichten gelten für Handwerker-Websites
Pflicht
Rechtsgrundlage
Wen es betrifft
Impressum
§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
jede geschäftliche Website
Datenschutzerklärung
Art. 13 DSGVO
praktisch jede Website
Einwilligung für Cookies und Tracking
§ 25 TDDDG und DSGVO
Websites mit Analyse-Tools, Pixeln oder eingebetteten Diensten
Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung
§ 36 VSBG
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die mit Privatkunden arbeiten und eine Website oder AGB nutzen
Barrierefreiheit
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Online-Shops und Buchungen mit Vertragsabschluss an Verbraucher, nicht Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen
Hinweis zur Echtheit von Bewertungen
§ 5b Abs. 3 UWG
wer Kundenbewertungen auf der Website zeigt
Preise inklusive Mehrwertsteuer
Preisangabenverordnung (PAngV)
wer Privatkunden Preise nennt
Impressum: Das muss bei Handwerksbetrieben hinein
Seit dem 14. Mai 2024 regelt § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Impressumspflicht. Es ersetzt den bekannten § 5 TMG, inhaltlich hat sich wenig geändert. Wenn in Ihrem Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG“ steht, sollten Sie das aktualisieren. Prüfen Sie Ihr Impressum direkt mit diesem Check:
Schnellcheck 1
Ist Ihr Impressum vollständig?
vorhanden0 von 9
Hier fehlt noch einiges.
Ein unvollständiges Impressum ist einer der häufigsten Abmahngründe. Ergänzen Sie die fehlenden Punkte, Musterformulierungen finden Sie direkt darunter.
Fast vollständig.
Prüfen Sie die offenen Punkte. Nicht jeder trifft auf jeden Betrieb zu, etwa die Registernummer bei Einzelunternehmen.
Ihr Impressum ist gut aufgestellt.
Denken Sie auch an Ihre Social-Media-Profile, die ebenfalls ein Impressum brauchen.
Zusätzliche Angaben für zulassungspflichtige Handwerke
Für Berufe, deren Ausübung an eine Qualifikation gebunden ist, verlangt das DDG weitere Angaben. Für zulassungspflichtige Handwerke wie Elektrotechnik, Installateur und Heizungsbau oder Dachdecker empfehlen die Handwerkskammern deshalb einen Abschnitt wie diesen:
Muster: Berufsrechtliche Angaben
Zuständige Kammer: [Handwerkskammer XY, Straße, PLZ Ort] Eingetragen in die Handwerksrolle der [Handwerkskammer XY] Gesetzliche Berufsbezeichnung: [z. B. Elektrotechnikermeister], verliehen in Deutschland Berufsrechtliche Regelung: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de/hwo
Viele Kammern stellen eigene Musterformulierungen bereit. Fragen Sie im Zweifel dort nach, welche Angaben für Ihr Gewerk nötig sind.
Wo das Impressum stehen muss
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite, erreichbar mit höchstens zwei Klicks. Auch Facebook-, Instagram- oder LinkedIn-Seiten Ihres Betriebs brauchen ein Impressum, etwa als Link auf das Impressum der Website. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro und Abmahnungen durch Mitbewerber.
Altlast entfernen: der Link zur OS-Plattform
Seit Juli 2025 überholt
Jahrelang stand in fast jedem Impressum ein Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung. Diese Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, die Pflicht zum Link ist mit der Verordnung (EU) 2024/3228 entfallen. Entfernen Sie den Hinweis, denn ein Verweis auf ein nicht mehr existierendes Angebot kann als irreführend gelten.
Unabhängig davon gilt weiter § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Betriebe, die am Ende des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben, mit Privatkunden arbeiten und eine Website oder AGB nutzen, müssen angeben, ob sie an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Ein kurzer Satz genügt:
Muster: Hinweis nach § 36 VSBG
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Datenschutzerklärung: Was hineingehört
Nach Art. 13 DSGVO informieren Sie Besucher, welche Daten Sie verarbeiten, wozu, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange und welche Rechte sie haben. Für eine typische Handwerker-Website betrifft das diese Bereiche:
Hosting und Server-Logfiles
Welcher Anbieter, welche Daten beim Aufruf entstehen.
Kontaktformular, E-Mail, Telefon
Zweck, Rechtsgrundlage und Löschfristen für Anfragen.
Bewerbungen
Wie Sie Bewerberdaten speichern und wann Sie sie löschen.
Eingebundene Dienste
Google Maps, YouTube, Schriftarten, Bewertungs- oder Chat-Widgets.
Analyse und Marketing
Google Analytics, Meta-Pixel oder andere Tracking-Tools.
Social Media
Ihre Profile und verlinkte Plattformen.
Ein Datenschutz-Generator oder Rechtstexte-Dienst liefert eine solide Grundlage. Entscheidend ist, dass die Erklärung zu dem passt, was auf Ihrer Website tatsächlich läuft. Prüfen Sie sie bei jeder Änderung, etwa wenn Sie ein neues Tool einbauen.
Kontaktformular richtig absichern
Verschlüsselt übertragen
Die Website muss über HTTPS laufen.
Nur Nötiges abfragen
Name, Telefon oder E-Mail, PLZ und Nachricht reichen meist.
Datenschutzerklärung verlinken
Eine Einwilligungs-Checkbox ist für die Bearbeitung einer Anfrage in der Regel nicht nötig, weil die Verarbeitung der Anbahnung eines Auftrags dient (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Anders ist es, wenn Sie die Daten zusätzlich für einen Newsletter nutzen wollen.
Löschfrist festlegen
Anfragen, aus denen kein Auftrag wird, nach einer festgelegten Frist löschen.
Cookie-Banner: Wann Sie einen brauchen
Nach § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG, bis Mai 2024 TTDSG) dürfen Informationen auf dem Gerät des Besuchers nur mit Einwilligung gespeichert oder ausgelesen werden, außer sie sind für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Kreuzen Sie an, was auf Ihrer Website läuft:
Schnellcheck 2
Brauchen Sie einen Cookie-Banner?
Wählen Sie alles aus, was auf Ihrer Website eingebunden ist.
Ja, Sie brauchen eine Einwilligungslösung.
Betroffen: . Diese Dienste dürfen erst laden, nachdem Besucher zugestimmt haben. „Ablehnen“ muss genauso einfach sein wie „Akzeptieren“. Videos und Karten lassen sich alternativ per Zwei-Klick-Lösung erst nach einem Klick laden.
Außerdem: Schriftarten lokal einbinden.
Werden Schriftarten direkt von Google-Servern geladen, wird die IP-Adresse übertragen. Das Landgericht München hat dafür 2022 Schadensersatz zugesprochen. Binden Sie die Schriften lokal auf Ihrem Server ein.
Kein Banner nötig, aber Schriftarten lokal einbinden.
Werden Schriftarten direkt von Google-Servern geladen, wird die IP-Adresse übertragen. Das Landgericht München hat dafür 2022 Schadensersatz zugesprochen. Binden Sie die Schriften lokal ein, dann entfällt das Problem.
Sie brauchen keinen Cookie-Banner.
Solange nur technisch notwendige Cookies gesetzt werden, ist keine Einwilligung nötig. Prüfen Sie das erneut, sobald Sie ein Analyse-Tool, Videos oder eine Karte einbinden.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Unser Rat
Je weniger Fremddienste Ihre Website lädt, desto schneller ist sie und desto weniger Rechtsrisiko tragen Sie. Binden Sie nur ein, was Sie wirklich auswerten. Ein Banner, das nur informiert, während im Hintergrund schon getrackt wird, schützt Sie nicht.
Kostenlose Potenzialanalyse
Wie viele Anfragen sind in Ihrer Region für Ihren Betrieb drin?
Barrierefreiheit: Was das BFSG für Handwerker bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher, also etwa Online-Shops oder Websites, auf denen Kunden direkt einen Vertrag abschließen. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular ist laut Zentralverband des Deutschen Handwerks in der Regel nicht erfasst. Zwei Fragen genügen für eine erste Einschätzung:
Schnellcheck 3
Betrifft Sie das BFSG?
In der Regel nicht betroffen.
Eine Informationsseite mit Kontaktformular fällt meist nicht unter das BFSG. Ein Grundmaß an Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, siehe unten.
Als Kleinstunternehmen ausgenommen.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den BFSG-Anforderungen ausgenommen. Prüfen Sie das erneut, wenn Ihr Betrieb wächst.
Wahrscheinlich betroffen.
Ihr Online-Angebot muss dann die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten. Lassen Sie das von Fachleuten prüfen.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Auch ohne Pflicht lohnt sich ein Grundmaß an Barrierefreiheit, weil es allen Besuchern hilft: ausreichende Kontraste, gut lesbare Schriftgrößen, Alternativtexte für Bilder, beschriftete Formularfelder und eine Bedienung per Tastatur.
Fotos und Texte: Urheberrecht und Einwilligungen
Eigene Fotos
Die sicherste Wahl. Fotos aus dem Internet ohne Lizenz sind einer der häufigsten Abmahngründe.
Stockfotos
Nur mit gültiger Lizenz und, falls gefordert, mit Bildnachweis.
Mitarbeiterfotos
Nur mit schriftlicher Einwilligung. Klären Sie, was passiert, wenn jemand den Betrieb verlässt.
Kundenprojekte
In Privathäusern nur mit Zustimmung zeigen. Hausnummern, Kennzeichen und Personen unkenntlich machen.
Texte von anderen Websites, auch von Herstellern, dürfen Sie ohne Erlaubnis nicht übernehmen.
Bewertungen, Preise und Werbeaussagen
Bewertungen
Wer Kundenbewertungen zeigt, muss nach § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Kunden stammen. Gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen sind unzulässig.
Preise
Nennen Sie Privatkunden Preise, müssen es Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer sein. Bei „ab“-Preisen machen Sie deutlich, was enthalten ist.
Werbeaussagen
„Meisterbetrieb“, „Innungsbetrieb“ oder Siegel nur verwenden, wenn sie zutreffen. Irreführende Angaben können abgemahnt werden.
Abmahnung erhalten: Was jetzt?
Ruhe bewahren und Frist notieren
Nicht ungeprüft zahlen oder unterschreiben.
Echtheit prüfen
Es gibt gefälschte Abmahnungen per E-Mail, oft mit verdächtigen Anhängen.
Fachanwältin oder Fachanwalt einschalten
Für IT- oder Wettbewerbsrecht. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst.
Den Fehler sofort beheben
Unabhängig vom weiteren Vorgehen.
Checkliste: Ist Ihre Website rechtlich sauber?
Haken Sie ab, was auf Ihrer Website schon stimmt. Ihr Fortschritt wird in diesem Browser gespeichert.
Interaktive Checkliste
11 Punkte für eine rechtssichere Website
erledigt0 von 11
Hier besteht Handlungsbedarf.
Beginnen Sie mit Impressum, Datenschutzerklärung und Einwilligung, dort liegen die häufigsten Abmahngründe.
Auf einem guten Weg.
Ein paar Punkte sind noch offen. Planen Sie dafür eine Stunde ein.
Rechtlich gut aufgestellt.
Prüfen Sie Ihre Seite einmal im Jahr und nach jeder größeren Änderung erneut.
Fazit: Rechtssicherheit ist kein Hexenwerk
Ein aktuelles Impressum mit den handwerksspezifischen Angaben, eine passende Datenschutzerklärung, Einwilligung vor jedem Tracking und saubere Bildrechte decken die meisten Risiken ab. Prüfen Sie Ihre Seite einmal im Jahr und nach jeder größeren Änderung. Wie Sie darüber hinaus eine Website aufbauen, die Anfragen bringt, zeigt unser Leitfaden Handwerker-Website: Aufbau, Inhalte und Beispiele. Wer selbst baut, findet die Schritt-für-Schritt-Anleitung unter Handwerker-Website erstellen.
Rechtstexte und Technik aus einer Hand
Bei unserem Website-Abo werden Impressum und Datenschutzerklärung aus Ihren Firmendaten vorbereitet, Hosting und Pflege sind enthalten.
ISO 9001 zertifiziert. Über 800 Partnerbetriebe im Handwerk.
Häufig gestellte Fragen
Was muss ins Impressum eines Handwerksbetriebs?
Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz unter anderem: vollständiger Name bzw. Firma mit Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg, gegebenenfalls Registergericht und Registernummer sowie die USt-IdNr. Für zulassungspflichtige Handwerke empfehlen die Kammern zusätzlich Angaben zur zuständigen Handwerkskammer, zur Berufsbezeichnung und zur Handwerksordnung. Dieser Hinweis ersetzt keine Rechtsberatung.
Muss der Link zur OS-Plattform noch ins Impressum?
Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, die Pflicht zum Link ist entfallen. Ein noch vorhandener Hinweis sollte entfernt werden, weil er auf ein nicht mehr existierendes Angebot verweist. Andere Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung können weiter gelten.
Brauche ich auf meiner Handwerker-Website einen Cookie-Banner?
Nur wenn Ihre Website Informationen auf dem Gerät des Besuchers speichert oder ausliest, die nicht unbedingt nötig sind, zum Beispiel für Google Analytics, Meta-Pixel, eingebettete YouTube-Videos oder Google Maps. Dann brauchen Sie nach § 25 TDDDG vorher eine Einwilligung. Eine schlanke Website ohne solche Dienste kommt ohne Banner aus. Dieser Hinweis ersetzt keine Rechtsberatung.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Handwerker-Websites?
Meistens nicht. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Online-Dienstleistungen an Verbraucher, etwa Online-Shops oder Buchungen mit Vertragsabschluss. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular ist in der Regel nicht erfasst, und Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Darf ich Fotos von Baustellen und Mitarbeitern auf meiner Website zeigen?
Ja, mit den richtigen Einwilligungen. Für erkennbare Mitarbeiter brauchen Sie eine schriftliche Einwilligung, am besten mit Hinweis, dass sie widerrufen werden kann. Bei Projekten in Privathäusern sollten Sie die Kunden fragen, bevor Sie Fotos zeigen, und Adressen, Hausnummern oder Kennzeichen unkenntlich machen. Fotos von Dritten dürfen Sie nur mit Lizenz nutzen.